Die Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen.
Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung auszurüsten.
Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen und zur Löschwasserrückhaltung.
Ist die Anlage prüfpflichtig, hat der Betreiber zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht.
Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfung in eine der folgenden Klassen einzustufen:
und das Ergebnis innerhalb von 4 Wochen nach der Prüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen.